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Welche Bedingungen gelten für den
Transport
von Jagdwaffen in der Öffentlichkeit?
Erklärung
Musterantwort
Gemäß § 13 WaffG müssen
Schusswaffen
nicht schussbereit
transportiert werden.
Nicht schussbereit
bedeutet, dass sich keine
Patrone
im
Patronenlager
befinden darf.
Es ist ein verschlossenes Behältnis (Futteral, Koffer) zu verwenden, um den Zugriff durch Unbefugte zu erschweren.
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