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Welche Befugnisse hat ein
Jagdschutzberechtigter
gegenüber einem Wilderer?
Erklärung
Musterantwort
Gemäß § 25 BJagdG darf der
Jagdschutzberechtigte
Personen, die in einem
Jagdbezirk
unberechtigt
jagen
oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften
begehen
, zur Feststellung der Personalien anhalten.
Er darf Beute und Tatwerkzeuge
(Waffen,
Fallen)
zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen und die Person bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
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