Was versteht man im Sinne des LG 14/1987 nicht als Jagdausübung?
das Transportieren von Waffen im Futteral innerhalb eines Jagdreviers
das Durchstreifen des Jagdreviers ohne geeignete Mittel zum Fangen oder Erlegen von Wild
das Aufstellen von Kastenfallen zum Fangen von Wild
das Erlegen von Wild in ermächtigten Wildgehegen