Welche dieser Tätigkeiten gelten gemäß Landesjagdgesetz NICHT als Jagdausübung?
Das Fangen und Erlegen von Wild, das keiner Abschussplanung unterliegt
Das Töten von jagdbarem Wild bei offensichtlicher Notwendigkeit
Die von der Revierleitung bewilligte Nachsuche
Hegeabschüsse durch Jäger