Welche Aussagen über die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sind zutreffend?
Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung ein Sicherheitsbehältnis erforderlich, das mindestens der Klasse 0 der Norm DIN/EN 1143-I entspricht.
In unbewohnten Jagdhütten ist eine dauerhafte Unterbringung von Jagdwaffen nicht zulässig.
Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992, die bereits vor dem 7. Juli 2017 zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen genutzt wurden, können vom Besitzer bestimmungsgemäß weiterbenutzt werden.
Waffenschränke der Sicherheitsstufen A oder B nach VDMA 24992 können auch weitervererbt und anschließend vom neuen Besitzer zur Aufbewahrung von Jagdwaffen verwendet werden.
In Waffenschränken der Sicherheitsstufen A oder B nach VDMA 24992 dürfen Kurzwaffen immer zusammen mit der zugehörigen Munition aufbewahrt werden.