Welche Aussagen zur Nachsuche werden in der Unfallverhütungsvorschrift Jagd getroffen?
Der Hundeführer (Nachsucheführer) hat ein Weisungsrecht gegenüber allen an der Nachsuche beteiligten Personen.
Der Schütze hat ein Weisungsrecht gegenüber allen an der Nachsuche beteiligten Personen einschließlich des Hundeführers (Nachsucheführers).
Nur infolge von Gesellschaftsjagden gilt das Nachsuchen-Weisungsrecht.
Der Jagdausübungsberechtigte organisiert die Nachsuche und ist für alle Beteiligten weisungsbefugt.
Der Hundeführer (Nachsucheführer) muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen.
Der Hundeführer (Nachsucheführer), der auch bestätigter Schweißhundeführer ist, muss bei jagdbezirksübergreifender Suche den Jagdbezirksnachbarn informieren.