Wie hat der Jagdausübungsberechtigte in seinem Jagdbezirk mit Fallwild zu verfahren, welches dem Jagdrecht unterliegt?
Fallwild muss generell in die Streckenliste eingetragen werden.
Fallwild ist immer in einer Tierkörperbeseitigungsanlage zu entsorgen, um einer Verbreitung möglicher Krankheiten entgegenzuwirken.
Fallwildverluste, die nach Erfüllung des Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jahres anzurechnen.
Fallwild kann grundsätzlich in der Natur verbleiben. Der Jagdausübungsberechtigte hat jedoch das Recht zur Aneignung.
Der Jagdausübungsberechtigte hat die Pflicht zur Aneignung und Entsorgung von Fallwild.
Fallwild muss immer von einem Tierarzt zur genauen Todesursache untersucht werden.