Was gilt für auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken errichtete Ansitzeinrichtungen?
Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers errichtet werden.
Sie dürfen zum Zweck der Wildbeobachtung von jedermann betreten werden.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind sie dem Jagdnachfolger unentgeltlich zu überlassen.
Nach Pachtzeitende eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat der bisherige Pächter dem Jagdpachtnachfolger auf dessen Verlangen die Ansitzeinrichtungen gegen Entschädigung zu überlassen.