Ein Jäger sieht, wie ein Hirsch im Nachbarjagdbezirk einen Wanderer angreift. Da die lebensgefährliche Situation auf andere Weise nicht abwendbar ist, erschießt der Jäger im fremden Jagdbezirk den Hirsch. Was ist zutreffend?
Der Schuss war durch Notstand geboten.
Der Schuss war durch Notwehr geboten.
Der Jäger durfte in dem fremden Jagdbezirk nicht jagen - also den Hirsch nicht töten - und hat deshalb mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Der Jäger durfte in dem fremden Jagdbezirk die Waffe nicht gebrauchen und hat deshalb mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Wegen des Gebotes der Verhältnismäßigkeit hätte der Jäger den Hirsch nur krankschießen, aber nicht töten dürfen.