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Wann muss Wild der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen werden?
A
Wenn das Wild vor der Schussabgabe gesundheitlich bedenkliche Merkmale zeigte oder das Wild nach der Erlegung gesundheitlich bedenkliche Merkmale aufweist, die den Verzehr durch den Menschen nicht zulassen.
B
Wenn Wild zum Eigenverbrauch oder zur Abgabe in kleinen Mengen an Privatpersonen vorgesehen ist und keine bedenklichen Merkmale aufweist.
C
Wenn das Wild unschädlich beseitigt werden soll.