Das Aneignungsrecht für ein im Verkehr auf der Kreis-Straße tödlich verunfalltes Reh obliegt dem
Straßenbaulastträger, der die Straße unterhält.
Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdbezirk diese Straße führt.
Kraftfahrer, der durch den Wildunfall erheblichen Sachschaden erlitten hat.