Welche Aussage zu waffenrechtlichen Vorschriften ist richtig?
Für die Aufbewahrung von Doppelflinte, Repetierbüchse und zugehöriger Munition ist ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss ausreichend.
Die Aufbewahrung eines Drillings, eines Revolvers und der jeweils zugehörigen Munition ist in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet zulässig.
Es ist unzulässig, Bargeld und Schmuck gemeinsam mit fünf Jagd-Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht und bei dem das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm unterschreitet, aufzubewahren.