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Was besagt § 22a BJagdG zur Verhinderung von Leiden des Wildes?

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  • Schnelle Erlösung: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist (auch während der Schonzeit) unverzüglich zu erlegen, um vermeidbares Leiden zu verhindern
  • Alternative: Fangen und Versorgen, wenn es ausreicht und möglich ist

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