Was besagt § 22a BJagdG zur Verhinderung von Leiden des Wildes?
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Schnelle Erlösung: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild ist (auch während der Schonzeit) unverzüglich zu erlegen, um vermeidbare Schmerzen oder Leiden zu verhindern.
Alternative: Fangen und Versorgen, wenn es ausreichend und möglich ist.