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Darf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen befriedeten Bezirk hinein verfolgt und dort erlegt werden?

Baden-Württemberg

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Ja, das Erlegen von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild ist in befriedeten Bezirken zulässig.

  • Der Jäger darf den Bezirk zum Töten des Wildes betreten.
  • Er muss die Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorab benachrichtigen.
  • Die Benachrichtigung entfällt, wenn sie zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führen würde.
Baden-Württemberg

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