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Wer kann das
Jagdausübungsrecht
verpachten?
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Das
Jagdausübungsrecht
kann von Eigenjagdinhabern oder
Jagdgenossenschaften
verpachtet werden
Bei der Verpachtung wird ein schriftlicher Jagdpachtvertrag geschlossen
Der Pächter muss im
Besitz
eines
Jahresjagdscheins
sein und diesen mindestens 3 Jahre gelöst haben
Eine Verpachtung kann an mehrere Pächter erfolgen, abhängig von der Größe des
Jagdbezirks
Die Pachtfähigkeit kann in der Satzung auf Mitglieder der
Jagdgenossenschaft
beschränkt werden
Die Verpachtung umfasst die Ausübung des
Jagdrechts
, nicht den
Besitz
der Flächen
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