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Wer kann das Jagdausübungsrecht verpachten?

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  • Das Jagdausübungsrecht kann von Eigenjagdinhabern oder Jagdgenossenschaften verpachtet werden
  • Bei der Verpachtung wird ein schriftlicher Jagdpachtvertrag geschlossen
  • Der Pächter muss im Besitz eines Jahresjagdscheins sein und diesen mindestens 3 Jahre gelöst haben
  • Eine Verpachtung kann an mehrere Pächter erfolgen, abhängig von der Größe des Jagdbezirks
  • Die Pachtfähigkeit kann in der Satzung auf Mitglieder der Jagdgenossenschaft beschränkt werden
  • Die Verpachtung umfasst die Ausübung des Jagdrechts, nicht den Besitz der Flächen

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