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Wer kann das
Jagdausübungsrecht
verpachten?
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Das
Jagdausübungsrecht
kann von Eigenjagdinhabern oder
Jagdgenossenschaften
verpachtet werden.
Bei der Verpachtung wird ein schriftlicher Jagdpachtvertrag geschlossen.
Der Pächter muss im
Besitz
eines
Jahresjagdscheins
sein und diesen mindestens drei Jahre gelöst haben.
Eine Verpachtung kann an mehrere Pächter erfolgen, abhängig von der Größe des
Jagdbezirks
.
Die Pachtfähigkeit kann in der Satzung auf Mitglieder der
Jagdgenossenschaft
beschränkt werden.
Die Verpachtung umfasst die Ausübung des
Jagdrechts
, nicht den
Besitz
der Flächen.
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