Erlaubt das "Vorläufige Festnahmerecht" nach § 127 StPO den Einsatz von Jagdwaffen?
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Nein. Der Jagdausübungsberechtigte darf nur verhältnismäßige körperliche Gewalt anwenden. Die Schusswaffe darf nur im Rahmen der Notwehr eingesetzt werden.
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