Biotope mit besonderer Bedeutung werden gesetzlich geschützt (§ 30 BNatSchG). Hierzu gehören artenreiche oder in der Fläche bedrohte Biotope. Einige Beispiele:
Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung führen können (wie z.B. die Anlage von Wildäckern), sind in diesen geschützten Biotopen verboten.
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