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Wann kann auf eine amtliche Fleischuntersuchung verzichtet werden?

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  • Eigenbedarf: Wenn das Wild im eigenen Haushalt des Jägers verwertet wird und keine bedenklichen Merkmale vorliegen
  • Lokaler Handel: Bei der Abgabe in kleinen Mengen an den Endverbraucher oder den lokalen Einzelhandel, sofern keine bedenklichen Merkmale vorliegen
  • Unbedenklichkeit: Voraussetzung ist, dass der Jäger als kundige Person keine bedenklichen Merkmale festgestellt hat

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