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Wann kann auf eine
amtliche Fleischuntersuchung
verzichtet werden?
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Eigenbedarf:
Wenn das
Wild
im eigenen Haushalt des Jägers verwertet wird und keine
bedenklichen Merkmale
vorliegen
.
Lokaler Handel:
Bei der Abgabe in kleinen Mengen an den
Endverbraucher
oder den lokalen Einzelhandel, sofern keine
bedenklichen Merkmale
vorliegen
.
Unbedenklichkeit:
Voraussetzung ist, dass der
Jäger
als
kundige Person
keine
bedenklichen Merkmale
festgestellt hat.
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