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Welche Verbote regelt § 2 der Bundeswildschutzverordnung?

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  • Besitzverbot: Es ist untersagt, Tiere der Anlage 1 lebend oder tot sowie ihre Teile oder Erzeugnisse zu besitzen
  • Erwerbsverbot: Der Erwerb dieser Tiere oder ihrer Teile ist verboten
  • Verwendungsverbot: Die Verarbeitung oder anderweitige Verwendung der Tiere ist nicht gestattet
  • Handelsverbot: Ein Handel mit den Tieren oder ihren Teilen ist untersagt
  • Ausnahme: Jagdausübungsberechtigte dürfen sich Tiere für den privaten Gebrauch aneignen, jedoch nicht verkaufen

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