Waidwissen
Überblick
Bibliothek
Lexikon
Hubi
Fragen
Lernkarten
Auswertung
Shop
Suchen...
Jetzt kostenlos testen
Login
Login
Welche Verbote regelt § 2 der
Bundeswildschutzverordnung
?
Antwort anzeigen
Besitzverbot
: Es ist untersagt, Tiere der Anlage 1 lebend oder tot sowie ihre Teile oder Erzeugnisse zu
besitzen
.
Erwerbsverbot
: Der
Erwerb
dieser Tiere oder ihrer Teile ist verboten.
Verwendungsverbot
: Die Verarbeitung oder anderweitige Verwendung der Tiere ist nicht gestattet.
Handelsverbot
: Ein Handel mit den Tieren oder ihren Teilen ist untersagt.
Ausnahme
:
Jagdausübungsberechtigte
dürfen sich Tiere für den privaten Gebrauch
aneignen
, jedoch nicht verkaufen.
Frage anzeigen
Feedback