Welche Verbote regelt § 2 der ?

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  • Besitzverbot: Es ist untersagt, Tiere der Anlage 1 lebend oder tot sowie ihre Teile oder Erzeugnisse zu .
  • Erwerbsverbot: Der dieser Tiere oder ihrer Teile ist verboten.
  • Verwendungsverbot: Die Verarbeitung oder anderweitige Verwendung der Tiere ist nicht gestattet.
  • Handelsverbot: Ein Handel mit den Tieren oder ihren Teilen ist untersagt.
  • Ausnahme: dürfen sich Tiere für den privaten Gebrauch , jedoch nicht verkaufen.

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