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Was gilt nach dem Tierschutzrecht nicht als Ausübung der Jagd?

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Nicht als Ausübung der Jagd gelten:

  • Die Haltung und Ausbildung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd oder der Fischerei eingesetzt werden (wie z.B. Jagdhunde, Frettchen und Falken)
  • Die Haltung von Tieren in Gehegen zu anderen als jagdlichen Zwecken

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