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Wem gehört ein lebendes, in Freiheit befindliches Reh oder anderes herrenloses Wild?

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  • Niemand, da wildlebende Tiere (wie z.B. ein Reh) laut § 960 BGB herrenlos sind und somit keinem Eigentümer gehören.
  • Das Eigentum wird erst durch die Inbesitznahme (Aneignung) begründet.
  • Das alleinige Aneignungsrecht (§ 1 Abs. 5 BJG) steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.

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