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Nennen Sie Beispiele für Sonderkulturen, die von der allgemeinen Wildschadenersatzpflicht ausgenommen sind.

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Für diese Kulturen besteht eine Ersatzpflicht nur dann, wenn die üblichen Schutzvorrichtungen vorhanden waren:

  • Weinberge
  • Obst- und Gemüsegärten
  • Baumschulen
  • Bienenstöcke
  • Einzelne Bäume
  • Forstkulturen mit nicht heimischen Baumarten

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