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Begehen Sie eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie einen Rehbock während der Schonzeit (z. B. am 26.03.) erlegen?

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Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 39 BJagdG (Verstoß gegen die Schonzeitbestimmungen).

  • Eine Straftat läge nur vor, wenn der Elterntierschutz (§ 38 BJagdG) verletzt würde, was beim Rehbock im April in der Regel ausgeschlossen ist, da er keine Jungen führt.

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