Auf welchen Feldern dürfen Treibjagden nicht durchgeführt werden?
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Das Ziel ist es, Jagdschäden auf anfälligen Wirtschaftsflächen zu vermeiden.
Die Ausübung der Treibjagd auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten ... (§ 33 I BJagdG)
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