Auf welchen Feldern dürfen nicht durchgeführt werden?

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  • mit reifen Halmfrüchten
  • Tabakfelder

Das Ziel ist es, auf anfälligen Wirtschaftsflächen zu vermeiden.

Die Ausübung der auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten ... (§ 33 I BJagdG)

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