Unterliegt die Rabenkrähe in Rheinland-Pfalz dem Jagdrecht? Falls ja, hat sie eine Jagdzeit?
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Ja, die Rabenkrähe unterliegt in Rheinland-Pfalz dem Jagdrecht und hat eine festgelegte Jagdzeit. Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) gehört die Rabenkrähe zu den jagdbaren Wildarten. Die Landesjagdverordnung Rheinland-Pfalz (LJVO) legt in der Anlage eine Jagdzeit für Rabenkrähen vom 1. August bis zum 20. Februar fest. Bitte beachten Sie, dass gemäß § 22 Abs. 4 BJagdG während der Aufzuchtzeiten des Wildes die Bejagung von Elterntieren, die zur Aufzucht notwendig sind, verboten ist.
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