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Wie ist die gesetzlich vorgeschriebene Auflösung einer Jagdpacht im Burgenland geregelt?

Burgenland (Österreich)

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Im Burgenland erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene Auflösung des Jagdpachtvertrages auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen durch die Behörde.

Auflösungsgründe:

  1. Pachtung des Jagdausübungsrechts für andere Person (nur auf Antrag)
  2. Verlust der Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (Einzelpächter)
  3. Verlust der Fähigkeit zur Jagdpachtung
  4. Nicht vollständige Bezahlung von Kaution, Ergänzung oder Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung (nicht bei Eigenjagd)
  5. Nichterfüllung der Vorschriften über die Jagdaufsicht trotz wiederholter Aufforderung
  6. Wiederholtes Einladen gesetzesbrüchiger Jagdgäste trotz behördlicher Abmahnung
  7. Verzug bei Bezahlung festgestellter Wildschäden länger als 3 Monate (nicht bei Eigenjagd)
  8. Gesetzeswidrige entgeltliche Vergabe von Wildabschuss und Überlassung von Ansitzen
  9. Nichterfüllung wesentlicher Vereinbarungen des Pachtvertrages für Jagdgenossenschaften (nicht bei Eigenjagd)
Burgenland (Österreich)

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