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Wer haftet für einen Flurschaden, der durch den Jäger oder sein Personal (Helfer, Treiber) bei der Jagdausübung verursacht wird?

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  • Der Jagdausübungsberechtigte (Jagdpächter).
  • Er haftet für Schäden, die er selbst, sein Jagdaufseher, Jagdgäste oder Helfer in Ausübung der Jagd verursachen.
  • Solche Schäden gelten als ersatzpflichtige Jagdschäden, sofern sie durch missbräuchliche Ausübung (z. B. aus Bequemlichkeit) entstehen.

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