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Unter welcher Voraussetzung darf ein Jägernotweg in Anspruch genommen werden? Dürfen Sie einen privaten Waldweg eines anderen Jagdpächters benutzen, wenn Ihr Jagdrevier nur über diesen erreichbar ist?

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Ein Jägernotweg darf in Anspruch genommen werden, wenn der Jäger sein Revier auf öffentlichen Wegen: Überhaupt nicht erreichen kann. Nur über einen unzumutbaren Umweg erreichen kann (entspricht einem unverhältnismäßigen Umweg). Dieser Anspruch ist in den Landesjagdgesetzen geregelt. Achtung: Bei der Benutzung müssen Schusswaffen ungeladen und Hunde angeleint sein.

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