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Ein Rehbock befindet sich in einer 8 ha großen, 1,50 m hoch eingezäunten Kultur und lässt sich nicht vertreiben. Kann die Untere Jagdbehörde anordnen, dass der Revierinhaber den Bock innerhalb von 14 Tagen erlegen muss?

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Ja, die Untere Jagdbehörde kann eine solche Anordnung treffen. Mögliche Begründungen sind:

  • Verhinderung von übermäßigem Wildschaden in der Kultur
  • Tierschutzaspekte (der Bock ist gefangen)
  • Seuchenprävention

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