Handelt es sich bei den auf dem Foto sichtbaren Schäden um einen erstattungspflichtigen Wildschaden?
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Im Grundsatz ja, sofern das Fallobst entfernt wurde.
Die rechtliche Beurteilung nach JWMG (§ 55) setzt sich wie folgt zusammen:
Fazit für die Praxis: Liegt Fallobst auf der Wiese, entfällt der Anspruch auf Ersatz der Wühlschäden!
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