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Handelt es sich bei den auf dem Foto sichtbaren Schäden um einen erstattungspflichtigen Wildschaden?

Baden-Württemberg

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Im Grundsatz ja, sofern das Fallobst entfernt wurde.

Die rechtliche Beurteilung nach JWMG (§ 55) setzt sich wie folgt zusammen:

  • Verursacher: Es handelt sich um Wühlschäden (Brechen) durch Schwarzwild (Schalenwild), die dem Grunde nach erstattungspflichtig sind.
  • Ort: Eine Streuobstwiese gilt (bei unter 150 Bäumen/ha) rechtlich als Grünland und nicht als Sonderkultur. Daher ist keine besondere Schutzvorrichtung (z. B. Zaun) notwendig, um Anspruch auf Schadensersatz zu haben.
  • Die Einschränkung: Wühlschäden auf Streuobstwiesen sind nicht erstattungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt des Schadens das Fallobst nicht fachgerecht abgeerntet war.

Fazit für die Praxis: Liegt Fallobst auf der Wiese, entfällt der Anspruch auf Ersatz der Wühlschäden!

Baden-Württemberg

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