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Dürfen Sie als Jagdgast oder Spaziergänger verendetes Wild oder Abwurfstangen mitnehmen? Nennen Sie die rechtliche Folge.

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  • Antwort: Nein. Das Aneignungsrecht steht ausschließlich dem Jagdausübungsberechtigten (JAB) zu.
  • Folge: Die unbefugte Aneignung von Wild oder Wildteilen (auch Geweihen) stellt den Straftatbestand der Jagdwilderei (§ 292 StGB) dar.
  • Ausnahme: Der JAB kann die Aneignung ausdrücklich erlauben (z. B. durch Schenkung oder eine schriftliche Sammelerlaubnis).

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