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Was regelt die Anlage 1 der Bundeswildschutzverordnung?

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Es ist verboten, Tiere der Anlage 1 lebend oder tot sowie ihre Teile oder Erzeugnisse

  • zu besitzen,
  • zu erwerben,
  • zu verarbeiten oder
  • anderweitig zu verwenden.

Mit diesen Tieren darf auch nicht gehandelt werden.

Ausnahme: Das Aneignungsrecht für Jagdausübungsberechtigte gilt für private Nutzung oder Schenkung. Ein Verkauf ist nicht erlaubt.

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