Organisation der Jagdverwaltung und Interessenvertretungen in Österreich

Die Landesjagdverbände bzw. -jägerschaften nehmen in der Jagdverwaltung eine Doppelrolle ein: Sie vertreten einerseits die Interessen der und übernehmen andererseits wichtige behördliche Aufgaben wie Prüfungsabnahmen und Jagdkartenausstellungen. Dieses Kapitel behandelt die Struktur und Aufgaben der Landesjägerschaften sowie die beratenden , die in manchen Bundesländern die Behörden bei jagdrechtlichen Entscheidungen unterstützen.

Die Landesjagdverbände bzw. -jägerschaften unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung.

Die Rechsstellungen und Mitgliedschaften sind in den Bundesländern wie folgt geregelt:

Der Burgenländische Landesjagdverband als Körperschaft öffentlichen Rechts wurde mit LGBl. Nr. 8/2021 aufgelöst (§ 174 Abs. 11 Bgld- JagdG 2017). Er besteht seitdem nur noch als Verein fort.

AchtungDer Burgenländische Landesjagdverband unterliegt als Verein nicht mehr der Aufsicht der Landesregierung.

Mitgliedschaft: Entfällt seit Auflösung der Körperschaft.

Nur relevant in Burgenland & 8 weitere.

Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Landesjägerschaften sind je nach Bundesland unterschiedlich strukturiert und gliedern sich meist in Landes-, Bezirks- und teilweise Hegeringebene:

AchtungDie gesetzlichen Aufgaben der Burgenländische Jägerschaft wurden mit der Novelle LGBl. Nr. 8/2021 (§§ 116-128 entfallen) der Landesregierung übertragen. Der Verband verlor seinen Status als Körperschaft öffentlichen Rechts und existiert mittlerweile als Verein weiter.
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Die Landesjägerschaften nehmen sowohl eigene Aufgaben zur Interessenvertretung wahr als auch übertragene behördliche Aufgaben, wobei der Umfang je nach Bundesland stark variiert:

Die vom Burgenländischen Landesjagdverband an die Landesregierung übertragenen Aufgaben lauten:

  • Jagdprüfung (§ 63)
  • Beizjagd-Prüfung (§ 67)
  • Jagdhaftpflichtversicherung (§ 61)
  • Jagdkartenabgabe (§ 68, § 69)
  • Trophäenbewertung durch Bezirkshauptmannschaften (§ 86)
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Die Selbstregulierung erfolgt durch Disziplinar- oder Ehrengerichtsverfahren, wobei nicht alle Bundesländer explizite Bestimmungen hierzu vorsehen:

Im Burgenland wurden die Organe und Aufgaben der Jägerschaft mit der Novelle LGBl. Nr. 8/2021 gestrichen. Es gibt daher keine Selbstregulierung durch die Jägerschaft mehr.

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In manchen Bundesländern unterstützen die Behörden als beratende Gremien in jagdrechtlichen Angelegenheiten und wirken bei wichtigen Entscheidungen zur Jagdverwaltung und Wildbewirtschaftung mit.

Merke gibt es auf Landes- und/oder Bezirksebene.

Die erfüllen vorwiegend beratende und unterstützende Funktionen für die Bezirksverwaltungsbehörden, wobei die konkreten Aufgaben in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sind:

Aufgaben der Bezirksjagdbeiräte(§ 156 Bgld- JagdG 2017):

  • Beratung in allen wichtigen jagdlichen Fragen
  • Anhörung bei behördlichen Verfügungen
  • Verständigung über Eilentscheidungen (nachträglich)
  • Unterstützung der Behörde bei Aufsichtstätigkeit
  • Stellungnahmen mit Stimmenmehrheit
  • Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit(Verpflichtung)

Hinweis: Kein Landesjagdbeirat mehr seit Novelle LGBl. Nr. 8/2021

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Die Zusammensetzung der folgt dem Prinzip der ausgewogenen Interessensvertretung zwischen Jägerschaft, Land- und sowie Verwaltung:

Bezirksjagdbeiräte(§ 156 Bgld- JagdG 2017):

  • Bezirksjägermeister(als Mitglied)
  • Forstfachdienst-Bedienstete(eine Person)
  • Zwei Mitglieder(auf der Burgenländischen Landwirtschaftskammer)
  • Gewählte Vertreter(der Jägerschaft)
  • Berufung für die Dauer der Jagdperiode
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