Die Landesjagdverbände bzw. -jägerschaften nehmen in der Jagdverwaltung eine Doppelrolle ein: Sie vertreten einerseits die Interessen der Jäger und übernehmen andererseits wichtige behördliche Aufgaben wie Prüfungsabnahmen und Jagdkartenausstellungen. Dieses Kapitel behandelt die Struktur und Aufgaben der Landesjägerschaften sowie die beratenden Jagdbeiräte, die in manchen Bundesländern die Behörden bei jagdrechtlichen Entscheidungen unterstützen.
Die Landesjagdverbände bzw. -jägerschaften unterliegen der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung.
Die Rechsstellungen und Mitgliedschaften sind in den Bundesländern wie folgt geregelt:
Der Burgenländische Landesjagdverband als Körperschaft öffentlichen Rechts wurde mit LGBl. Nr. 8
Mitgliedschaft: Entfällt seit Auflösung der Körperschaft.
Die gesetzlich vorgesehenen Organe der Landesjägerschaften sind je nach Bundesland unterschiedlich strukturiert und gliedern sich meist in Landes-, Bezirks- und teilweise Hegeringebene:
Die Landesjägerschaften nehmen sowohl eigene Aufgaben zur Interessenvertretung wahr als auch übertragene behördliche Aufgaben, wobei der Umfang je nach Bundesland stark variiert:
Die vom Burgenländischen Landesjagdverband an die Landesregierung übertragenen Aufgaben lauten:
- Jagdprüfung (§ 63)
- Beizjagd-Prüfung (§ 67)
- Jagdhaftpflichtversicherung (§ 61)
- Jagdkartenabgabe (§ 68, § 69)
- Trophäenbewertung durch Bezirkshauptmannschaften (§ 86)
Die Selbstregulierung erfolgt durch Disziplinar- oder Ehrengerichtsverfahren, wobei nicht alle Bundesländer explizite Bestimmungen hierzu vorsehen:
Im Burgenland wurden die Organe und Aufgaben der Jägerschaft mit der Novelle LGBl. Nr. 8
In manchen Bundesländern unterstützen Jagdbeiräte die Behörden als beratende Gremien in jagdrechtlichen Angelegenheiten und wirken bei wichtigen Entscheidungen zur Jagdverwaltung und Wildbewirtschaftung mit.
Die Jagdbeiräte erfüllen vorwiegend beratende und unterstützende Funktionen für die Bezirksverwaltungsbehörden, wobei die konkreten Aufgaben in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet sind:
Aufgaben der Bezirksjagdbeiräte(§ 156 Bgld- JagdG 2017):
- Beratung in allen wichtigen jagdlichen Fragen
- Anhörung bei behördlichen Verfügungen
- Verständigung über Eilentscheidungen (nachträglich)
- Unterstützung der Behörde bei Aufsichtstätigkeit
- Stellungnahmen mit Stimmenmehrheit
- Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit(Verpflichtung)
Hinweis: Kein Landesjagdbeirat mehr seit Novelle LGBl. Nr. 8
Die Zusammensetzung der Jagdbeiräte folgt dem Prinzip der ausgewogenen Interessensvertretung zwischen Jägerschaft, Land- und Forstwirtschaft sowie Verwaltung:
Bezirksjagdbeiräte(§ 156 Bgld- JagdG 2017):
- Bezirksjägermeister(als Mitglied)
- Forstfachdienst-Bedienstete(eine Person)
- Zwei Mitglieder(auf Vorschlag der Burgenländischen Landwirtschaftskammer)
- Gewählte Vertreter(der Jägerschaft)
- Berufung für die Dauer der Jagdperiode