Wie ist die gesetzliche Rücksichtnahme bei der Jagdausübung und Wildhege im Wiener Jagdgesetz (Wr. JG) geregelt?
Die Jagdinteressen stehen im Wiener Stadtgebiet grundsätzlich über den forstwirtschaftlichen Interessen.
Es besteht eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.
Es müssen ausschließlich die Interessen der Erholungssuchenden und des Naturschutzes berücksichtigt werden.
Die Rücksichtnahme auf die Landwirtschaft ist im Wiener Jagdgesetz nicht explizit erwähnt, da Wien ein urbanes Gebiet ist.