Wann braucht der Jagdausübungsberechtigte einen entstandenen Jagdschaden nicht zu ersetzen?
Wenn der Schaden von einem angestellten Jäger oder Treiber verursacht wurde.
Wenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.
Wenn der Schaden durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstand.