Wann braucht der Jagdausübungsberechtigte einen entstandenen Jagdschaden nicht zu ersetzen?

A

Wenn der Schaden von einem angestellten Jäger oder Treiber verursacht wurde.

B

Wenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.

C

Wenn der Schaden durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstand.

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