195 / 250
Wann braucht der Jagdausübungsberechtigte einen entstandenen Jagdschaden nicht zu ersetzen?
A
Wenn der Schaden von einem angestellten Jäger oder Treiber verursacht wurde.
B
Wenn der Schaden zur Durchführung einer Nachsuche unvermeidbar war.
C
Wenn der Schaden durch die Benutzung eines Kraftfahrzeuges entstand.