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Wer darf in Baden-Württemberg bei der gesetzlichen Wildfolge die Jagdreviergrenze überschreiten, wenn der Nachbar nicht erreichbar und keine Wildfolgevereinbarung schriftlich getroffen wurde?
A
Anerkannte Nachsuchegespanne.
B
Der zur Jagdausübung Befugte mit einem brauchbaren Jagdhund, wenn nur dadurch schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden bewahrt werden kann.
C
Der zur Jagdausübung Befugte, ohne brauchbaren Jagdhund, wenn das Wild nicht in Sichtweite verendet ist.