Wer darf in Baden-Württemberg bei der gesetzlichen Wildfolge die Jagdreviergrenze überschreiten, wenn der Nachbar nicht erreichbar und keine Wildfolgevereinbarung schriftlich getroffen wurde?

A

Anerkannte Nachsuchegespanne.

B

Der zur Jagdausübung Befugte mit einem brauchbaren Jagdhund, wenn nur dadurch schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden bewahrt werden kann.

C

Der zur Jagdausübung Befugte, ohne brauchbaren Jagdhund, wenn das Wild nicht in Sichtweite verendet ist.