Wer darf in Baden-Württemberg bei der gesetzlichen Wildfolge die Jagdreviergrenze überschreiten, wenn der Nachbar nicht erreichbar und keine Wildfolgevereinbarung schriftlich getroffen wurde?
Anerkannte Nachsuchegespanne.
Der zur Jagdausübung Befugte mit einem brauchbaren Jagdhund, wenn nur dadurch schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden bewahrt werden kann.
Der zur Jagdausübung Befugte, ohne brauchbaren Jagdhund, wenn das Wild nicht in Sichtweite verendet ist.