Ein beschossenes Stück Schalenwild verendet in Sichtweite von der Jagdbezirksgrenze in einem benachbarten Jagdbezirk. Der Schütze will nach dem Versorgen das Wild mitnehmen. Darf er das?
Nein, weil es in Sichtweite niedergegangen ist.
Nein, weil dies durch die gesetzliche Wildfolge so geregelt ist.
Nein, auch wenn er sofort am nächsten Tag den Revierinhaber des betroffenen Jagdreviers verständigt.
Ja, er muss es aber unverzüglich dem Reviernachbarn abliefern.