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Ein beschossenes verendet in Sichtweite von der Jagdbezirksgrenze in einem benachbarten Jagdbezirk. Der Schütze will nach dem Versorgen das mitnehmen. Darf er das?


Wildtiere darf die zur befugte Person sicherstellen, muss sie aber unverzüglich der Reviernachbarin oder dem Reviernachbarn abliefern. (§ 39 II 2 JWMG - Wildfolge)