Gesetzliche Wildschadensersatzpflicht besteht nicht für durch Schwarzwild verursachte Schäden an

A

getrennten, aber noch nicht eingeernteten Kartoffeln.

B

einem mit Elektrozaun geschützten Haferfeld.

C

Gemüse, das in einem Hausgarten ohne Schutzzaun angebaut wird.

D

ordnungsgemäß bewirtschafteten Streuobstwiesen.

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