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Gesetzliche Wildschadensersatzpflicht besteht nicht für durch Schwarzwild verursachte Schäden an
A
getrennten, aber noch nicht eingeernteten Kartoffeln.
B
einem mit Elektrozaun geschützten Haferfeld.
C
Gemüse, das in einem Hausgarten ohne Schutzzaun angebaut wird.
D
ordnungsgemäß bewirtschafteten Streuobstwiesen.