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Ein Zuckerrübenfeld wird drei Monate nach dem Ausbringen der Saat durch Schwarzwild so geschädigt, dass der Schaden im gleichen Wirtschaftsjahr durch Neusaat nicht ausgeglichen werden kann. In welchem Umfang ist der Wildschaden zu ersetzen?
A
In dem Umfang, wie der Wildschaden sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt.
B
Die vom Geschädigten bis zum Schadenszeitpunkt getroffenen Aufwendungen für den Zuckerrübenacker sind zu ersetzen.
C
Da die Zuckerrüben grundsätzlich einer erhöhten Gefährdung durch das Schwarzwild ausgesetzt sind, wird der Wildschaden nicht ersetzt.
D
Da die Zuckerrüben zu den hochwertigen Handelsgewächsen zählen, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Wildschadenersatz.