Unter welcher Gegebenheit besteht kein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden an einem land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstück?
Der wildschadenersatzpflichtige Jagdausübungsberechtigte hatte vor dem Schadensereignis einen Elektrozaun um das geschädigte Grundstück errichtet.
Der Berechtigte hat den Schaden binnen fünf Tagen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde angemeldet.
Der Privatwaldbesitzer hat den im Januar bemerkten Verbiss in einer Kultur seines forstwirtschaftlich genutzten Grundstückes am 1. Oktober des gleichen Jahres bei der zuständigen Behörde angemeldet.
Der wildschadenersatzpflichtige Jagdausübungsberechtigte hatte vor dem Schadensereignis den Wildbestand auf eine den Äsungs- und Biotopverhältnissen sowie den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft angepasste Wilddichte einreguliert.