Der Waldbesitzer kann aus Gründen der Wildbewirtschaftung (Bejagung) den Wald vorübergehend für die Dauer der Jagd sperren. Die Sperrung ist der Forstbehörde unverzüglich anzuzeigen.
B
Die Forstbehörden sind verpflichtet, alle Zugänge zum Wald zu sperren, um das Betreten des Waldes zu verhindern.
C
Der Jagdausübungsberechtigte kann an den Waldzugängen Posten aufstellen, die Waldbesuchern untersagen, den Wald zu betreten.