Welche Teile des Wildkörpers muss der Jäger zur amtlichen Fleischuntersuchung vorlegen?
Nur den nicht zerwirkten Wildkörper.
Nur den kompletten Aufbruch.
Nur das Gescheide.
Nur den Aufbruch ohne Gescheide.
Den nicht zerwirkten Wildkörper und den dazugehörigen Aufbruch ohne Gescheide.