Wann muss Großwild der amtlichen Fleischuntersuchung unterzogen werden?

A

Wenn das Wild vor der Schussabgabe bedenkliche Merkmale zeigte.

B

Wenn das Wild nach der Erlegung bedenkliche Merkmale aufweist, die den Verzehr durch den Menschen nicht zulassen.

C

Wenn Wild zum Eigenverbrauch oder zur Abgabe in kleinen Mengen an Privatpersonen vorgesehen ist und keine bedenklichen Merkmale aufweist.

D

Wenn das Wild unschädlich beseitigt werden soll.