Welche Regeln gelten hinsichtlich des Bestandsschutzes von Waffenschränken der Sicherheitsstufen A oder B nach VDMA 24992?
Siehe: Sicherheitsbehältniss → Altes Waffengesetz
Der Waffenbehörde gemeldete Tresore der Sicherheitsstufen A und B können grundsätzlich im bisherigen Umfang weiter genutzt werden
Der Besitzer eines registrierten Waffenschranks der Sicherheitsstufe A kann auch Waffen neu erwerben und in seinem bisherigen Schrank unterbringen, bis die höchstzulässige Anzahl von 10 Langwaffen erreicht ist
Ein in der Vergangenheit bei einer Waffenbehörde registrierter Waffenschrank Sicherheitsstufe B kann veräußert und vom neuen Besitzer zur Waffenaufbewahrung weiter genutzt werden
Eine Nutzung von Waffenschränken der Sicherheitsstufe A oder B ist bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung auch über den Tod des ursprünglichen Besitzers hinaus möglich