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Darf der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks zur Verhütung von von seinem Grundstück in einer Nacht verscheuchen, von der ihm aufgrund einer Benachrichtigung des Revierinhabers bekannt ist, dass dieser sich in der betreffenden Nacht am Grundstück zur ansetzen will?


Grundsätzlich darf der Inhaber eines befriedeten Bezirks (wie z.B. von dieser Fläche vertreiben. In diesem Fall ist die „Benachrichtigung des Revierinhabers“ jedoch als Einladung zum Vertreiben zu werten. Damit entspricht das Vertreiben des einem Treiben in Richtung des Jägers, was nicht erlaubt ist.