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Ein angeschossener verendet in einem eingezäunten mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück am Rande der Ortschaft. Der Grundstückseigentümer verwehrt Ihnen als Revierinhaber den Zutritt und möchte den behalten. Darf er die Herausgabe verweigern?


Bay JG Art. 38 – Verfolgung kranken oder krankgeschossenen in

„Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen im eigenen Jagdrevier ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2; dem Revierinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das zu; der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.“