Wann ist eine Fütterung des Schalenwilds nur zulässig und gleichzeitig verpflichtend?

Erklärung:

Art. 43 BayJG - Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes:

  1. Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. (Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf)
A

In Notzeiten

B

Zur Vermeidung von Wildschäden

C

Wenn die Wildbret- und Trophäengewichte abnehmen