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Wann ist eine des Schalenwilds nur zulässig und gleichzeitig verpflichtend?


Art. 43 BayJG - Natürliche des :

  1. Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der für angemessene zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. (Das gilt nicht für , das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf)