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Eine Waffe wird NICHT geführt ...
Führen im Sinne des Waffengesetzes ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen, befriedeten Bezirks oder außerhalb einer Schießstätte (siehe: WaffG, Anlage 1, Abschnitt 2).
Das heißt sowohl bei der Schussabgabe auf dem Schießstand als auch beim Reinigen in der eigenen Wohnung wird eine Waffe NICHT geführt.
Das Transportieren von Waffen ist eine Unterform des Führens.
Weil diese Frage für kontroverse Diskussionen gesorgt hat und in Brandenburg normalerweise nur eine Antwort richtig ist, haben wir bei Dr. Grazin von der Jagdrechtskanzlei nachgefragt. Dieser hat die Rechtsauffassung bestätigt. Herzlichen Dank Ihnen!