In welchen Fällen ist ein Jagdschutzberechtigter dazu befugt, Personen anzuhalten und ihre Personalien festzustellen?
Wenn eine Person in einem Jagdbezirk unberechtigt jagt.
Wenn eine Person mit ihrem Hund durch den Wald läuft.
Wenn eine Person zur Jagd ausgerüstet auf einem Jägernotweg ihren Jagdbezirk durchquert.