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Wann sind in der Regel Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen bei der zuständigen Behörde anzumelden? Nach Kenntnis des Schadens...
„Eigentlich“ besagt § 46 BbgJagdG, dass die Frist sowohl für forstwirtschaftliche als auch für landwirtschaftliche Schäden 1 Woche beträgt. Das ist eine Ausnahme für Brandenburg. In den meisten Bundesländern gilt eine Frist von einer Woche für Wildschäden im Landbau und zweimalig im Jahr zum 1. Mai und 1. Oktober für den Waldbau.
Allerdings haben wir erfahren, dass diese Frage in der Lösungsschablone anders gewertet wird. Als richtig anzukreuzen ist „...genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, bis zum 1. Mai oder bis zum 1. Oktober“, womit wir inhaltlich für Brandenburg jedoch nicht übereinstimmen.